Maklervertrags

1.⁠ ⁠Mandatserteilung
Die auftraggebende Person erteilt der Maklerin den exklusiven Auftrag, das Verkaufsobjekt zu verkaufen. Zu diesem Zwecke räumt die auftraggebende Person der Maklerin alle Rechte ein, welche für die Vermittlung einer erfolgreichen Verkaufsgelegenheit für das Verkaufsobjekt erforderlich sind, namentlich jede Form der Bewerbung der des Verkaufsobjekts.

 

2.⁠ ⁠Exklusivität
Die auftraggebende Person verpflichtet sich, während der Laufzeit des vorliegenden Vertrags keine Dritten mit dem Verkauf des Verkaufsobjekts zu beauftragen und keine eigenen Verkaufsbemühungen vorzunehmen, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Maklerin.
Bei Verstössen gegen den vorstehenden Absatz von Ziff. 2 bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, insbesondere jene von Ziff. 3, gleichwohl anwendbar, auch wenn der Verkauf des Verkaufsobjekts in Vermittlung eines Dritten oder der auftraggebenden Person zustande kam. Eine Provision bleibt in diesem Falle uneingeschränkt gemäss Ziff. 3 des vorliegenden Vertrages geschuldet.

3.⁠ ⁠Provision
Sobald ein Kaufvertrag über das Verkaufsobjekt zustande kommt, schuldet die auftraggebende Person der Maklerin eine Provision in der Höhe von 5 % des tatsächlichen Verkaufspreises, mindestens jedoch CHF 3’000.— (zzgl. MWSt, falls anwendbar).

4.⁠ ⁠Fortbestand des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch bleibt während 6 Monaten über die Auflösung des vorliegenden Vertrags hinaus geschuldet, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsende ein Verkauf, eine Beteiligung, eine Übertragung von Anteilen oder eine sonstige Änderung im Handelsregister erfolgt, die auf Kontakte der Maklerin zurückzuführen sind.
In diesem Falle hat die auftraggebende Person nachzuweisen, dass die im vorstehenden Absatz umschriebene Änderung nicht auf die Kontakte der Maklerin zurückzuführen sind.

5.⁠ ⁠Laufzeit und Kündigung
Der vorliegende Vertrag beginnt mit der Mandatserteilung gemäss Ziff. 1 des vorliegenden Vertrages und endet mit dem erfolgreichen Verkauf des Verkaufsobjekts. Der vorliegende Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist auch ohne erfolgreichen Verkauf des Verkaufsobjekts gekündigt werden. Ziff. 4 bleibt vorbehalten.
Im Falle der Kündigung durch die auftraggebende Person schuldet sie der Maklerin eine pauschale Entschädigung von CHF 1’500.— (zzgl. MWSt, falls anwendbar) für die von der Maklerin getätigten Aufwendungen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten.

6.⁠ ⁠Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf den vorliegenden Vertrag ist Schweizerisches Recht anwendbar.
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte der Stadt Basel ausschliesslich zuständig.